Allgemeine Bedingungen und Konditionen EFC CV
1. Anwendung.
Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verkaufs- und Kaufverträge zwischen EFC und dem Erzeuger gelten ausschließlich diese Bedingungen, unter Ausschluss aller anderen. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen werden von EFC nicht anerkannt, auch wenn sie nicht ausdrücklich bei Erhalt mitgeteilt werden.
2. Bestellungen.
Die Bestellungen sind für den Erzeuger verbindlich. Sie können nicht storniert werden, es sei denn mit Zustimmung der EFC, die eine angemessene Entschädigung in Höhe von mindestens 30 % des Verkaufspreises verlangen kann. EFC behält sich das Recht vor, einen höheren Schaden nachzuweisen oder die Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Die Parteien schließen hiermit die Anwendung von Artikel 5.88 des Bürgerlichen Gesetzbuches aus. Jede Person oder jedes Unternehmen, die/der Bestellungen im Namen Dritter aufgibt oder verlangt, dass sie/es Dritten in Rechnung gestellt wird, stützt sich auf Artikel 5.106 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und haftet persönlich für die Zahlung, auch wenn EFC dieser Art der Rechnungsstellung zugestimmt hat.
3. Die Qualität.
Es liegt in der Natur der Ware, die Gegenstand des Verkaufs ist, dass sie in Abhängigkeit von ihrem Wachstum Qualitätsschwankungen unterliegt. Wenn EFC aufgrund solcher Qualitätsschwankungen nicht über Bäume einer bestimmten Qualität verfügt, werden Bäume einer anderen Qualität verkauft, allerdings gegen Zahlung eines von EFC festzulegenden angepassten Preises. Der Käufer verzichtet auf sein Recht, einen Preisnachlass zu verlangen.
Kommt es aufgrund höherer Gewalt, zu der auf jeden Fall Krankheiten, Frost, Hagelschäden, Sturm, Überschwemmungen und andere unvorhersehbare Umstände zählen, nicht zu einer normalen Ernte, so ist EFC von seiner Lieferpflicht befreit, ohne dem Erzeuger gegenüber schadenersatzpflichtig zu sein.
4. Zahlungen.
Die Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer, Verpackungskosten, Kühlkosten, Transportkosten, Bankgebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr der Waren. Sofern auf der Rechnung nicht anders angegeben, werden die Waren in bar bezahlt. Bei Nichtbezahlung werden alle anderen Forderungen gegenüber dem Erzeuger sofort und von Rechts wegen fällig. Bei Zahlungsverzug sind ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung Verzugszinsen gemäß dem Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vom 2. August 2002 in seiner jeweils gültigen Fassung sowie ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrags zu zahlen, ohne dass eine vorherige Inverzugsetzung erforderlich ist. Die eventuelle Verwendung von Solawechseln, Schecks oder die Erlaubnis, Wechsel zur Deckung des vereinbarten Preises zu ziehen, kann niemals als Erneuerung der ursprünglichen Rechnung angesehen werden und schränkt auch kein "Pfandrecht", keine Vereinbarung und keine territoriale Zuständigkeit ein oder ändert sie. EFC behält sich das Recht vor, die Ausführung eines Auftrags auszusetzen oder den Vertrag ohne jegliche Entschädigung zu kündigen, auch in den folgenden Fällen:
- wenn das Konto des Erzeugers bei der EFC einen fälligen Negativsaldo aufweist;
- wenn der Erzeuger Zahlungsunfähigkeit oder negative Solvenz aufweist.
EFC kann vom Erzeuger jederzeit die erforderlichen Garantien verlangen. Diese Garantien sind eine aufschiebende Bedingung für den Abschluss oder die weitere Erfüllung des Vertrags. In dem Maße, in dem der Erzeuger Zahlungsbedingungen oder andere Verpflichtungen nicht einhält, ist EFC berechtigt, seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit anderen laufenden Verträgen zwischen den Parteien auszusetzen oder aufzuschieben.
5. Annahmeverweigerung oder verspätete Lieferung.
Im Falle einer Annahmeverweigerung oder einer Lieferverzögerung infolge einer vom Erzeuger oder von Dritten zu verantwortenden Aussetzung einer Bestellung können dem Erzeuger Lagerkosten in Rechnung gestellt werden, dies unbeschadet des Rechts von EFC, den Vertrag zu kündigen; in diesem Fall ist eine Entschädigung in Höhe von 30 % zu zahlen (unbeschadet des Rechts von EFC, einen höheren Schaden nachzuweisen). Die Parteien schließen die Anwendung von Artikel 5.88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus.
6. Risikoverteilung.
Die EFC garantiert dem Anbauer keinen kommerziellen oder wirtschaftlichen Erfolg durch die Lieferung von Bäumen. Die Lieferung erfolgt immer ab Lager in den mit EFC verbundenen Baumschulen. Der Erzeuger trägt alle Kosten und Risiken im Zusammenhang mit dem Transport der Ware von der Baumschule zu den Obstplantagen des Erzeugers. Der Liefertermin dient nur als Anhaltspunkt und ist für EFC nicht verbindlich. Eine Überschreitung des vereinbarten Liefertermins berechtigt in keinem Fall zu einer Entschädigung oder Auflösung des Vertrags.
7. Kontrolle der gelieferten Waren.
Bei der Anlieferung der Ware kontrolliert der Erzeuger die Ware unter anderem auf Qualität, Art, Einheitlichkeit, Menge und Preis. Nach dieser Kontrolle ist der Erzeuger verpflichtet, einen Lieferschein zur Genehmigung zu unterzeichnen. Sollte die Ware nicht zufriedenstellend sein, muss er unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt der Ware eine schriftliche, begründete Reklamation bei EFC einreichen. Nach dem Verladen der Ware durch den Züchter werden keine Reklamationen mehr angenommen. Jedes Reklamationsrecht erlischt, wenn der Anbauer die gelieferte Ware während der Zeit, in der sie sich beim Anbauer befand, nicht mit der gebotenen Sorgfalt behandelt hat. Bei begründeten Reklamationen beschränkt sich die Haftung von EFC in jedem Fall auf den kostenlosen Ersatz der Ware, die sich als fehlerhaft erweist.
Der Erzeuger erkennt ausdrücklich an, dass Schäden, einschließlich direkter Schäden, nicht von EFC ersetzt werden können. EFC haftet nicht für Nectria, es sei denn, sie tritt am Wurzelstock und/oder am oberen Stamm der Bäume auf, und dann nur für maximal 1 (ein) Jahr nach der Freigabe, wobei sich die Haftung auf den kostenlosen Ersatz der Waren beschränkt, die sich als mangelhaft erweisen. Alle anderen Nectria-Infektionen sind ausgeschlossen.
Aufgrund der genetischen Instabilität der Pflanzen und der Unvorhersehbarkeit von Mutationen kann der Züchter keine Entschädigung, Entschädigung, Kosten oder Ausgaben von EFC verlangen, wenn trotz aller Vorsichtsmaßnahmen auf der Ebene der Selektion ein versteckter Mangel oder eine Abweichung genetischer oder physiologischer Art auftreten sollte. Der Inhalt von Rechnungen, die nicht innerhalb von acht Tagen nach ihrem Versand per Einschreiben beanstandet werden, gilt als endgültig akzeptiert. Die Meldung von Beanstandungen berechtigt den Erzeuger nicht dazu, die Zahlung des Preises, auch icht teilweise, aufzuschieben oder auszusetzen oder die gesamte Bestellung oder Lieferung zu stornieren. Außer im Falle von Betrug oder vorsätzlichem Fehlverhalten haftet EFC nicht für beiläufig entstandene Schäden oder Folgeschäden (einschließlich: Verletzungen, Sachschäden, finanzielle Verluste, entgangener Gewinn, Personalkosten, Schäden an Dritten, Einkommensverluste). Im Falle von Betrug oder vorsätzlichem Fehlverhalten übersteigt die maximale Haftung von EFC für Neben- oder Folgeschäden nicht den Kaufpreis der Ware.
8. Verbot der Proliferation.
Der Anbauer ist niemals berechtigt, ohne ausdrückliche Genehmigung von EFC Ausgangsmaterial, Vermehrungsmaterial und/oder Pflanzmaterial und/oder Bäume zu vervielfältigen, zu verkaufen, zu veräußern und/oder an Dritte zu liefern.
9. Eigentumsvorbehalt.
Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Preise Eigentum von EFC. Der Anbauer verpflichtet sich - gegebenenfalls im Namen eines Dritten -, EFC auf erstes Anfordern den Verbleib der Waren mitzuteilen und sie EFC auf Kosten und Risiko des Anbauers wieder zur Verfügung zu stellen, wenn EFC dies verlangt. Soweit erforderlich, wird der EFC hiermit ein unwiderrufliches Mandat zum Betreten der zu diesem Zweck erforderlichen Obstplantagen erteilt.
10. Höhere Gewalt.
Die Gefahr, u.a. für Fremdverschulden, Unfall und höhere Gewalt, für die verkauften Waren geht zum Zeitpunkt der Einigung über die Verkaufsbedingungen über. Als höhere Gewalt oder nicht zurechenbare Nichterfüllung gilt jedes Ereignis, das außerhalb der zumutbaren Kontrolle von EFC liegt, insbesondere Streiks, Aussperrungen, Transportunterbrechungen, staatliche oder behördliche Anordnungen oder Vorschriften, Unmöglichkeit der Beschaffung von Erdgas und/oder anderen Brennstoffen, Versorgungsschwierigkeiten, Mangel an Materialien oder unentbehrlichen Produkten, Witterungsbedingungen, die die Erfüllung des Vertrags vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, Fehler oder Verzögerungen seitens der Lieferanten von EFC...
11. Der Datenschutz.
EFC kann die personenbezogenen Daten des Kunden im Rahmen der Vertragserfüllung verarbeiten. Dabei handelt es sich insbesondere um personenbezogene Daten (Name, Adresse, Telefonnummer usw.), Kontaktinformationen (Koordinaten, E-Mail-Adresse) und finanzielle Informationen (Kontonummer, Zahlungsart usw.). EFC verarbeitet diese personenbezogenen Daten nur in dem Umfang und in dem Ausmaß, wie es für die Erfüllung des Vertrags und der rechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist; danach löscht EFC diese personenbezogenen Daten. EFC verarbeitet diese personenbezogenen Daten während der Laufzeit des Vertrags und während eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung des Vertrags, jedoch unbeschadet der einschlägigen und anwendbaren gesetzlichen Aufbewahrungspflichten. EFC bietet angemessene Garantien für die Anwendung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, damit die Verarbeitung personenbezogener Daten den Anforderungen der allgemeinen Datenschutzverordnung entspricht. Die EFC gewährleistet die Sicherheit und Vertraulichkeit dieser personenbezogenen Daten. Die EFC wird diese personenbezogenen Daten nicht an Dritte oder an ein Drittland oder eine internationale Organisation weitergeben, es sei denn, sie ist dazu gesetzlich verpflichtet. Soweit sich EFC bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf einen Auftragsverarbeiter stützt, stellt es sicher, dass dieser denselben Verpflichtungen unterliegt, wie sie in dieser Bestimmung beschrieben sind. Der Kunde hat ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Übermittlung, Widerspruch oder Einspruch in Bezug auf personenbezogene Daten unter den Bedingungen und Modalitäten, die in der Allgemeinen Datenschutzverordnung festgelegt sind. Der Kunde hat das Recht, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren.
12. Anwendbares Recht - zuständiges Gericht.
Für alle Kaufverträge zwischen den Parteien sowie für die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen gilt ausschließlich belgisches Recht. Für die Entscheidung von Streitigkeiten sind ausschließlich die Gerichte des Bezirks Hasselt zuständig. Alle (Anwalts-)Kosten im Zusammenhang mit der gerichtlichen Beitreibung gehen zu Lasten des Erzeugers. Die Anwendung des Wiener Kaufrechtsübereinkommens und der Regeln des internationalen Privatrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.