Verkaufsbedingungen EFC CV
Derzeit verwalten wir ein Portfolio von drei Apfel- und Birnensorten, von denen jede eine anerkannte Position auf dem Markt hat:
- Nicoter ist der Sortenname der bekannten Apfelmarke KANZI®
- Nicogreen ist der Sortenname der Apfelmarke Greenstar®
- Cepuna ist der Sortenname der Birnenmarke Migo®
Durch die enge Zusammenarbeit mit einem Netz von Lizenzpartnern in der ganzen Welt haben wir KANZI®, Greenstar® und Migo® als Äpfel und Birnen von Spitzenqualität weltweit erfolgreich vermarktet.
Sind Sie bereits Züchter einer unserer Sorten oder möchten Sie es werden? Hier können Sie die Verkaufsbedingungen für unsere Bäume lesen.
1. Für alle heutigen und zukünftigen Verkaufs- und Einkaufsverträge zwischen EFC und dem Anbauer gelten unter Ausschluss aller anderen Bedingungen nur diese
Geschäftsbedingungen.
2. Die Bestellungen werden für den Anbauer als bindend betrachtet.
Sie können nur mit Zustimmung von EFC annulliert werden, die dafür einen angemessenen Schadenersatz fordern kann, welcher mindestens auf 30% des Verkaufspreises veranschlagt wird. EFC behält sich das Recht vor eventuelle höhere Schäden zu beweisen oder die Erfüllung des Vertrags zu fordern.
Jede Person oder jedes Unternehmen, welches Bestellungen für Dritte aufgibt oder mit der Bitte diese an Dritte in Rechnung zu stellen, verpflichtet sich und ist laut Art. 1120 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Zahlung haftbar, auch wenn EFC mit dieser Art der Rechnungslegung einverstanden war.
3. Es ist ein Kennzeichen der Waren, die Gegenstand des Kaufes sind, dass sie jahreszeitlich bedingten Qualitätsschwankungen unterliegen. Wenn EFC infolge derartiger Qualitätsschwankungen über keine Bäume in vorgeschlagenen Qualität verfügt, werden Bäume eine anderen Qualität Gegenstand des Kaufes sein, allerdings gegen Zahlung eines angepassten Preises. Im Fall der höheren Gewalt, worin jedenfalls Krankheit, Frost, Hagelschaden, Sturm, Überschwemmung der Gewächse und andere unvorhergesehene Umstände einbegriffen sind, keine normale Ernte bekommen wird, ist EFC von ihrer Lieferpflicht entlassen, ohne den Erzeugern gegenüber schadenersatzpflichtig zu sein.
4. Die Preise gelten ohne Mehrwertsteuer, Kühlkosten, Verpackungskosten, Transportkosten, Bankkosten und Kosten im Zusammenhang mit dem Im- und Export der Waren. Die Waren werden bar bezahlt. Die Nichtzahlung macht sofort und von Rechts wegen alle anderen Schuldforderungen gegenüber dem Anbauer einforderbar. Wenn nichts Anderslautendes vereinbart wurde, wird jede Rechnung, die an diesem Tag nicht bezahlt wurde, von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung um Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat erhöht. Darüber hinaus schuldet der Anbauer bei Nichtzahlung der Rechnung innerhalb eines Monats nach dem Fälligkeitsdatum einen Betrag in Höhe von 10% des Rechnungsbetrags (mindestens jedoch 50 Euro) als pauschalen Schadenersatz und zwar ebenfalls ohne Inverzugsetzung. Wenn die relevanten Inkassokosten höher sind, kann EFC diese zusätzlich zu den konventionellen Zinsen einfordern. EFC kann die Höhe dieser Zinsen an den gesetzlichen Zinssatz anpassen.
Die eventuelle Verwendung von Promessen, Schecks oder der Zustimmung zum Ziehen von Wechseln zur Deckung des vereinbarten Preises, wird nie als Schulderneuerung der Originalrechnung betrachtet. Auch wird dies keinerlei ‘Zurückbehaltungsrecht’, Vereinbarung oder irgendeine territoriale Befugnis beschränken oder ändern.
EFC behält sich das Recht vor in den folgenden Fällen die Ausführung einer Bestellung zu unterbrechen oder den Vertrag aufzuheben und zwar ohne jeglichen Schadenersatzanspruch:
- wenn die Rechnung des Anbauers bei EFC einen negativen einforderbaren Saldo aufweist;
- wenn der Anbauer finanziell unvermögend oder zahlungsunfähig ist.
EFC kann vom Anbauer jederzeit die erforderlichen Sicherheiten fordern. Diese Sicherheiten gelten als aussetzende Bedingung zum Zustandekommen oder die weitere Erfüllung des Vertrags.
In dem Maße, in dem der Anbauer irgendwelche Zahlungsbedingungen oder andere Verpflichtungen nicht einhält, hat EFC das Recht ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit anderen laufenden Verträgen zwischen den Parteien auszusetzen oder zurückzustellen.
5. Bei Verweigerung der Abnahme oder wenn es infolge einer Aussetzung einer Bestellung, für die der Anbauer oder Dritte verantwortlich sind, eine Verzögerung der Lieferung gibt, können dem Anbauer Lagerkosten berechnet werden und zwar unvermindert des Rechts von EFC den Vertrag aufzuheben. In diesem Fall wird ein Schadenersatz in Höhe von 30% fällig (ohne das Recht von EFC zu beeinträchtigen einen höheren Schaden zu beweisen).
6. EFC garantiert durch die Lieferung von Bäumen den Erzeugern keinen kommerziellen oder wirtschaftlichen Erfolg.
Die Lieferung erfolgt in den mit EFC verbundenen Baumschulen und stets ab Werk. Der Anbauer trägt alle Kosten und Risiken im Zusammenhang mit dem Transport der Waren ab dem Gesellschaftssitz/der Baumschule zum Baumgarten des Anbauers.
Das Lieferdatum gilt nur informativ und ist für EFC nicht bindend. Eine Verschiebung der vereinbarten Lieferfrist berechtigt keinesfalls zu Schadenersatz oder zur Aufhebung des Vertrags.
7. Bei Lieferung der Waren überprüft der Anbauer die Waren unter anderem betreffend Qualität, Art, Gleichförmigkeit, Menge und Preis. Der Käufer ist verpflichtet nach dieser Kontrolle einen Lieferschein abzuzeichnen.
Wenn die Waren nicht konform sind, reicht er spätestens innerhalb von 72 Stunden nach Empfang der Waren eine schriftliche und begründete Beschwerde bei EFC ein. Nach Verladen der Waren durch den Anbauer werden keine Beschwerden mehr akzeptiert. Jedes Recht auf Reklamation erlischt, wenn der Erzeuger die an ihn gelieferten und in seinem Besitz befindlichen Güter während des Besitzzeitraums nicht mit der notwendigen Sorgfalt behandelt bzw. behandelt hat.
Wenn eine eventuelle Beschwerde begründet ist, beschränkt sich die Haftung von EFC in jedem Fall auf den kostenlosen Ersatz der mangelhaften Waren. Der Anbauer bestätigt ausdrücklich, dass eventuelle Schäden einschließlich indirekter Schäden nicht von EFC eingefordert werden können.
EFC ist nicht haftbar für Nectria, es sei auftretend auf die Unterlage und/oder die Varietät des Baumes und dann nur während maximal 1 (eines) Jahres nach der Auslieferung, in dessen Fall ist ihre Haftung bis dem kostenfreien Ersatz von den mangelhaften Waren beschränkt. Alle andere Nectria-Infektionen werden ausgeschlossen.
Wegen der genetischen Instabilität der Pflanzen und des unvorhergesehenen Charakters von den Mutanten, kann der Erzeuger keine Kompensation, Entschädigung, Kosten oder Ausgaben von EFC fordern, wenn, trotz der Tatsache, dass alle mögliche Vorsorge hinsichtlich der Selektion getroffen wurden, eine verborgene Unvollkommenheit oder Abweichung genetischer oder physiologischer Art vorkommen sollte.
Der Inhalt von Rechnungen, gegen die nicht innerhalb von acht Tagen nach Versand per Einschreiben Einspruch erhoben wird, wird als definitiv anerkannt betrachtet.
Die Mitteilung von Beschwerden berechtigt den Anbauer nicht dazu die Zahlung des Preises oder eines Teils davon zu verschieben oder auszusetzen oder die vollständige Bestellung oder Lieferung zu annullieren.
EFC haftet - außer im Fall von Betrug oder Vorsatz - nicht für beiläufige Schäden oder Folgeschäden (unter anderem: Verletzungen, Eigentumsschäden, finanzieller Verlust, Gewinnausfall, Personalkosten, Schaden an Dritten, Einkommensverlust). Im Fall von Betrug oder Vorsatz überschreitet die maximale Haftung von EFC für beiläufige Schäden oder Folgeschäden nicht den Einkaufspreis der Waren.
8. Der Anbauer ist ohne ausdrückliche Zustimmung von EFC nie berechtigt Ausgangs-, Weiterzüchtungs- und/oder Pflanzmaterial und/oder Bäume zu vermehren, verkaufen, entfremden und/oder an Dritte zu liefern.
9. Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Preise Eigentum von EFC.
Der Anbauer verpflichtet sich - eventuell im Namen eines Dritten - dazu, auf erstes Ersuchen von EFC mitzuteilen, wo sich die Waren befinden und diese auf Kosten und Risiko des Anbauers wieder an EFC zu geben, wenn EFC dies fordert. Soweit notwendig gewährt er EFC ein unwiderrufliches Mandat zur Zurücknahme, sowie ein Mandat um dazu die betreffenden Baumgärten zu betreten.
Das Risiko der verkauften Waren, unter anderem infolge unbekannter Ursachen, Zufälle und höherer Gewalt, geht zum Zeitpunkt der Willensübereinkunft über die Kaufbedingungen über.
Unter höherer Gewalt wird unter anderem jedes Ereignis verstanden, welches EFC gerechterweise nicht unter Kontrolle hat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Streiks, Lockouts, Unterbrechungen im Transport, Verordnungen oder Vorschriften der Regierung oder der Behörden, die Nichtversorgung mit Erdgas und/oder anderen Kraftstoffen, Bevorratungsschwierigkeiten, Materialknappheit oder Mangel an unentbehrlichen Produkten, Wetterbedingungen, welche die Vertragserfüllung vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, Fehler oder Verzögerungen zu Lasten der Lieferanten von EFC...
10. Alle Verkaufsverträge zwischen den Parteien, sowie diese allgemeinen Verkaufsbedingungen unterliegen ausschließlich dem belgischen Recht. Nur die Gerichte des Gerichtsbezirks Hasselt sind befugt sich mit eventuellen Streitigkeiten zu befassen. Alle (Anwalts)Kosten im Zusammenhang mit dem Inkasso auf gerichtlichem Weg gehen zu Lasten des Anbauers. Diese Bestimmung gilt laut E.E.X.-Verordnung (Verordnung 44/2001) auch für Verträge mit Bürgern der E.U.