Allgemeine Bedingungen und Konditionen EFC CV
1.Anwendung. Nur diese Bedingungen, unter Ausschluss aller anderen, gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vereinbarungen, Angebote, Offerten, Bestellungen, Aufträge, Rechnungen und Gutschriften zwischen EFC einerseits und dem Erzeuger, dem Käufer, dem Kunden oder einer anderen (Vertrags)Partei von EFC (der „Vertragspartner“) andererseits. EFC behält sich das Recht vor, diese Bedingungen jederzeit nach vorheriger Mitteilung an den Vertragspartner zu ändern. EFC erkennt keine anderen Bedingungen an, auch wenn sie dies bei der Entgegennahme nicht ausdrücklich erklärt hat, oder im Falle von unvereinbaren Klauseln. Die Parteien schließen die Anwendung von Artikel 5.23 Absätze 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches ausdrücklich aus und vereinbaren, dass die darin enthaltene „Knock-Out-Regel“ auf ihr Vertragsverhältnis keine Anwendung findet.
2. Bestellung - Vereinbarung - Annullierung. Die Bestellungen gelten als unwiderruflich und für den Vertragspartner verbindlich. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftrag schriftlich und ausdrücklich von EFC bestätigt wird oder wenn der Auftrag ganz oder teilweise ausgeführt wurde. EFC behält sich das Recht vor, Aufträge nach eigenem Ermessen anzunehmen oder abzulehnen. Aufträge können vom Vertragspartner nur mit Zustimmung von EFC storniert werden, die dafür einen angemessenen Schadenersatz verlangen kann, der pauschal mit mindestens 30 % des Preises bemessen wird. EFC behält sich das Recht vor, einen höheren Schaden nachzuweisen oder die Erfüllung des Vertrages zu fordern. Die Parteien schließen hiermit die Anwendung von Artikel 5.88 §1 des Bürgerlichen Gesetzbuches aus. Jede Person oder Firma, die Bestellungen im Namen Dritter oder mit der Bitte um Rechnungsstellung an Dritte aufgibt, macht sich gemäß Artikel 5.106 des Bürgerlichen Gesetzbuchs strafbar und haftet persönlich für die Zahlung, auch wenn EFC dieser Art der Rechnungsstellung zugestimmt hat.
3. Qualität der gelieferten Produkte. Es liegt in der Natur der Ware, die Gegenstand des Verkaufs ist, dass sie Qualitätsschwankungen in Abhängigkeit von der Vegetationsperiode und/oder den klimatischen oder witterungsbedingten Bedingungen unterworfen ist. Wenn die EFC aufgrund solcher Qualitätsschwankungen nicht über Bäume der vereinbarten Qualität verfügt, akzeptiert die Vertragspartner, dass Bäume einer anderen Qualität Gegenstand des Verkaufs sind, allerdings zu einem von der EFC festgelegten angepassten Preis. Der Vertragspartner verzichtet auf sein Recht, einen Preisnachlass zu verlangen. Wenn aufgrund höherer Gewalt, zu der auf jeden Fall Krankheiten, Frost, Hagelschäden, Sturm, Überschwemmungen und andere unvorhersehbare Umstände, einschließlich der Wetter- und Klimabedingungen, gehören, keine normale Ernte erzielt wird, ist EFC von seiner Lieferverpflichtung entbunden, ohne dem Vertragspartner schadenersatzpflichtig zu sein.
4. Zahlungen. Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger Abgaben, Verpackungs-, Kühl-, Transport- und Bankgebühren und/oder Kosten im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr der Waren. Die Rechnungen sind in bar zu bezahlen. Wird eine Rechnung nicht innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum beanstandet, so wird davon ausgegangen, dass der Vertragspartner die Rechnung akzeptiert. Der Vertragspartner kann wegen der Nichterfüllung der Verpflichtungen von EFC keine Aufrechnung vornehmen oder die Zahlung aussetzen. Bei Zahlungsverzug sind ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung Zinsen gemäß dem Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vom 2. August 2002 in seiner jeweils gültigen Fassung sowie ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrags zu zahlen, ohne dass eine vorherige Inverzugsetzung erforderlich ist. Bei verspäteter, unvollständiger oder nicht erfolgter Begleichung einer überfälligen Rechnung durch den Vertragspartner werden alle Rechnungen, auch die noch nicht fälligen, fällig. Die eventuelle Verwendung von Solawechseln, Schecks oder die Erlaubnis, Wechsel zur Deckung des vereinbarten Preises zu ziehen, kann niemals als Erneuerung der ursprünglichen Rechnung betrachtet werden und schränkt auch kein „Pfandrecht“, keine Vereinbarung und keine territoriale Zuständigkeit ein oder ändert sie.
EFC behält sich das Recht vor, die Ausführung eines Auftrags/einer Vereinbarung auszusetzen oder die Vereinbarung ohne jegliche Entschädigung und ohne vorherige Inverzugsetzung zu kündigen, auch in folgenden Fällen:
- wenn das Konto des Vertragspartners bei EFC einen fälligen Negativsaldo aufweist;
- wenn der Vertragspartner finanzielle Zahlungsunfähigkeit oder negative Solvenz nachweist.
EFC kann vom Vertragspartner jederzeit Garantien verlangen. Diese Garantien sind eine aufschiebende Bedingung für den Abschluss oder die weitere Erfüllung des Vertrags. In dem Maße, in dem der Vertragspartner Zahlungsbedingungen oder andere Verpflichtungen nicht einhält, hat EFC das Recht, seine Verpflichtungen in Bezug auf andere laufende Verträge zwischen den Parteien auszusetzen oder aufzuschieben.
5. Verweigerung der Annahme oder verspätete Lieferung von Waren. Im Falle einer Annahmeverweigerung oder einer Lieferverzögerung infolge einer Aussetzung eines Auftrags, für die der Vertragspartner oder Dritte verantwortlich sind, können dem Vertragspartner Lagerkosten in Rechnung gestellt werden, dies unbeschadet des Rechts von EFC, vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Fall muss der Vertragspartner EFC eine Entschädigung in Höhe von 30 % zahlen (unbeschadet des Rechts von EFC, einen höheren Schaden nachzuweisen). Die Parteien schließen die Anwendung von Artikel 5.88, §1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus.
6. Risikoverteilung im Zusammenhang mit Waren. EFC garantiert dem Vertragspartner keinen kommerziellen oder wirtschaftlichen Erfolg durch die Lieferung von Bäumen. Die Lieferung erfolgt immer an die (vertraglich) mit EFC verbundenen Baumschulen ab Lager. Der Vertragspartner trägt alle Kosten und Risiken, die mit dem Transport der Ware von der Baumschule zu den Obstgärten des Vertragspartners verbunden sind. Das Lieferdatum ist nur ein Anhaltspunkt und ist für EFC nicht bindend. Eine Überschreitung des vereinbarten Liefertermins kann unter keinen Umständen zu einer Entschädigung oder Auflösung des Vertrags führen.
7. Kontrolle der gelieferten Waren. Bei der Lieferung der Waren prüft der Vertragspartner die Waren u. a. auf Qualität, Art, Einheitlichkeit, Menge und Preis. Der Vertragspartner ist verpflichtet, nach dieser Prüfung einen Lieferschein zur Genehmigung zu unterzeichnen. Sind die Waren nicht zufriedenstellend, muss der Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt der Waren eine schriftliche, begründete Beschwerde bei EFC einreichen. Nachdem die Vertragspartei die Waren verladen hat, werden keine Beschwerden mehr angenommen. Jegliches Reklamationsrecht erlischt, wenn der Vertragspartner die gelieferten Waren während der Zeit, in der sie sich im Besitz des Vertragspartners befanden, nicht mit der gebotenen Sorgfalt behandelt hat. Wenn eine Reklamation begründet ist, beschränkt sich die Haftung von EFC in jedem Fall (außer bei Vorsatz oder Betrug) auf den kostenlosen Ersatz der Waren, die sich als mangelhaft erweisen. Der Vertragspartner erkennt ausdrücklich an, dass jeglicher Schaden, auch ein indirekter Schaden, nicht von EFC ersetzt werden kann. EFC haftet nicht für Nectria, es sei denn, sie tritt am Wurzelstock und/oder am oberen Stamm der Bäume auf, und dann nur für maximal 1 (ein) Jahr nach der Freigabe; in diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den kostenlosen Ersatz der beanstandeten Ware. Alle anderen Nectria-Infektionen sind ausgeschlossen.Aufgrund der genetischen Instabilität der Pflanzen und der Unvorhersehbarkeit von Mutationen kann der Vertragspartner keine Entschädigung, Entschädigung, Kosten oder Ausgaben von EFC verlangen, wenn trotz der Tatsache, dass angemessene Vorsichtsmaßnahmen auf der Ebene der Selektion getroffen wurden, ein versteckter Mangel oder eine Anomalie genetischer oder physiologischer Art auftreten sollte. Der Inhalt von Rechnungen, die nicht innerhalb von acht Tagen nach ihrem Versand per Einschreiben beanstandet werden, gilt als endgültig akzeptiert. Die Meldung von Beanstandungen gibt dem Vertragspartner nicht das Recht, die Zahlung des Preises, auch nicht teilweise, aufzuschieben oder auszusetzen oder die gesamte Bestellung oder Lieferung zu stornieren.
8. Haftung der EFC. Außer im Falle von Betrug oder vorsätzlichem Fehlverhalten haftet EFC nicht für beiläufig entstandene Schäden oder Folgeschäden (einschließlich: Verletzungen, Sachschäden, finanzielle Verluste, Gewinnverluste, Personalkosten, Schäden an Dritten, Einkommensverluste usw.). Die maximale Haftung von EFC (auch im Falle von Betrug oder vorsätzlichem Fehlverhalten) ist auf den Rechnungsbetrag der gelieferten Waren oder Dienstleistungen beschränkt. Außer im Falle eines vorsätzlichen Fehlverhaltens oder eines Fehlers, der das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person betrifft, (i) kann der Vertragspartner EFC nicht verklagen, (ii) kann EFC nicht von Dritten verklagt werden und/oder (iii) kann der Vertragspartner die Hilfspersonen von EFC nicht wegen eines außervertraglichen Fehlers verklagen, der im Rahmen der Ausführung des Vertrags zwischen dem Vertragspartner und EFC begangen wurde. Die Anwendung von Artikel 6.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist weitestgehend ausgeschlossen. Der Vertragspartner hält EFC und/oder seine Hilfspersonen in dieser Hinsicht vollständig schadlos.
9. Verbot der Proliferation. Der Vertragspartner ist niemals berechtigt, ohne ausdrückliche Zustimmung von EFC Start-, Vermehrungs- und/oder Pflanzmaterial und/oder Bäume zu vermehren, zu verkaufen, zu veräußern und/oder an Dritte zu liefern.
10. Eigentumsvorbehalt. Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Preise Eigentum von EFC. Der Vertragspartner garantiert - ggf. im Namen eines Dritten -, dass er auf erste Aufforderung von EFC den Standort der Güter mitteilt und sie EFC auf Kosten und Risiko des Vertragspartners wieder zur Verfügung stellt, wenn EFC dies verlangt. Soweit erforderlich, wird EFC hiermit ein unwiderrufliches Mandat zur Rücknahme sowie ein Mandat zum Betreten der zu diesem Zweck erforderlichen Obstgärten erteilt.
11. Geistige Rechte. Der Vertragspartner erkennt an und akzeptiert, dass alle Rechte am geistigen Eigentum an oder in Bezug auf die Waren und/oder aus dem Vertrag zwischen den Parteien das ausschließliche Eigentum von EFC sind und bleiben (sofern der Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht). Zu den Rechten an geistigem Eigentum gehören unter anderem Patentrechte, Züchterrechte, Marken, Urheberrechte, Rechte an Entwürfen, Modellen, Zeichnungen, Datenbanken, Software, Hardware, Marken, Eigentumsrechte, Know-how, einschließlich Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen sowie jede andere Form von rechtlich geschütztem geistigem oder gewerblichem Eigentum in jeder Rechtsordnung. Außer in Fällen, in denen eine Lizenzvereinbarung zwischen EFC und dem Vertragspartner nicht unterzeichnet wurde, darf die Vereinbarung zwischen den Parteien in keinem Fall zu einer Übertragung oder Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum zwischen den Parteien führen.
12. Höhere Gewalt. Das Risiko, u.a. aufgrund von Fremdverschulden, Zufall und höherer Gewalt, der verkauften Waren geht zum Zeitpunkt der Einigung über die Verkaufsbedingungen über. Als höhere Gewalt oder nicht zurechenbare Nichterfüllung gilt jedes Ereignis, das außerhalb der zumutbaren Kontrolle von EFC liegt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Streiks, Aussperrungen, Transportunterbrechungen, staatliche oder behördliche Vorschriften oder Anordnungen, Unmöglichkeit der Beschaffung von Erdgas und/oder anderen Brennstoffen, Versorgungsschwierigkeiten, Ausrüstungsmangel oder Mangel an unverzichtbaren Produkten, Witterungsbedingungen, die die Erfüllung des Vertrages vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, Fehler oder Verzögerungen zu Lasten der Lieferanten von EFC usw.
13. Der Datenschutz. EFC kann die personenbezogenen Daten des Vertragspartners im Rahmen der Erfüllung der Vereinbarung verarbeiten. Dies betrifft insbesondere personenbezogene Daten (Name, Anschrift, Telefonnummer usw.), Kontaktinformationen (Koordinaten, E-Mail-Adresse) und finanzielle Informationen (Kontonummer, Zahlungsweise usw.). EFC verarbeitet diese personenbezogenen Daten nur in dem Umfang und in dem Ausmaß, wie es für die Erfüllung des Vertrags und der rechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist; danach löscht EFC diese personenbezogenen Daten. EFC verarbeitet diese personenbezogenen Daten während der Laufzeit des Vertrags und für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung des Vertrags, unbeschadet der einschlägigen und anwendbaren gesetzlichen Aufbewahrungspflichten. EFC bietet angemessene Garantien für die Anwendung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, damit die Verarbeitung personenbezogener Daten den Anforderungen der Allgemeinen Datenschutzverordnung entspricht. Die EFC garantiert die Sicherheit und Vertraulichkeit dieser personenbezogenen Daten. EFC wird diese personenbezogenen Daten nicht an Dritte oder an ein Drittland oder eine internationale Organisation weitergeben, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung. Soweit EFC einen Auftragsverarbeiter mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten beauftragt, stellt es sicher, dass dieser den gleichen Verpflichtungen unterliegt, wie sie in dieser Bestimmung beschrieben sind. Der Vertragspartner hat in Bezug auf personenbezogene Daten das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch oder Einspruch unter den in der allgemeinen Datenschutzverordnung festgelegten Bedingungen und Modalitäten. Der Vertragspartner hat das Recht, eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.
14. Anwendbares Recht - zuständiges Gericht. Alle Verträge sowie die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen ausschließlich dem belgischen Recht (es sei denn, die Vereinbarung zwischen den Parteien sieht etwas anderes vor), unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts. Ausschließlich die Gerichte des Gerichtsbezirks Hasselt sind für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Bestehen, dem Zustandekommen, der Ausführung und der Auslegung des Vertrags zuständig. Alle (Anwalts-)Kosten im Zusammenhang mit der Beitreibung auf dem Rechtsweg gehen zu Lasten des Vertragspartners. Die Anwendung des Wiener Kaufrechtsübereinkommens und der Regeln des internationalen Privatrechts wird dabei ausdrücklich ausgeschlossen.